Allgemeine Informationen über die Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Der Gesetzgeber sieht vor, dass wir in allgemein verständlicher Textform über das oben genannte Gesetz informieren. Dem wollen wir hier gerne nachkommen:

 

Bis auf wenige Ausnahmen kommen alle Tarifkunden, die unter 1.500.000 kWh pro Jahr verbrauchen, in den Genuss der Wärmepreisbremse für den Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum vorerst 31.12.2023.

Der Entlastungsbetrag einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7% beträgt 114,72 € pro MWh oder 11,47 ct/kWh. Allerdings wird nur der größte Teil des Verbrauchs (80%) entlastet, der im September 2022 für das Jahr 2023 prognostiziert war.

Dies bedeutet, dass sich Energiesparen trotz der staatlichen Entlastung lohnt, da der über 80% liegende Verbrauch nicht entlastet wird. Hierzu machen wir Sie gerne auch nochmals auf unsere Energiespartipps aufmerksam, mit denen Sie Energie und damit auch Geld sparen können.

Die Entlastung erfolgt unmittelbar und gleichmäßig ab dem Monat März 2023 dadurch, dass wir sie in den Abschlagszahlungen berücksichtigen.

Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt ebenfalls eine Entlastung. Sie ist jeweils genauso groß wie die Entlastung für den März 2023 und wird auf die ab März 23 folgenden Zahlungen angerechnet.

Die individuellen Details, unter anderem auch die individuelle Höhe der Entlastungen, werden wir unseren Kunden zusammen mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung zukommen lassen.

Diejenigen, die sich über die gesetzlichen Einzelheiten informieren wollen, können dies direkt im Gesetz tun unter den §§ 11 und 13 (Wer profitiert in welchem Zeitraum) und unter den §§ 15 bis 17 (Wie hoch ist die Entlastung).